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L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Steiermärkische Landesregierung ist vom Bestehen einer "Begleitstraße" im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b Stmk LStVG 1964 ausgegangen; daraus nahm sie gemäß § 49 Abs. 1 leg. cit. ihre Zuständigkeit in Anspruch. Allerdings erfordern die Einreihung wie auch Neuanlage einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4 leg. cit.), also auch einer Begleitstraße, gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. die Erlassung einer Verordnung durch die Gemeinde (in diesem Sinne auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle, XV GPStLT EZ. 1028/1, hier S 5). Dass eine Verordnung erlassen wurde, ist nicht aktenkundig; wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217, ausgesprochen hat, stellt das Vorliegen einer solchen Verordnung auch eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das Enteignungsverfahren dar.Die Steiermärkische Landesregierung ist vom Bestehen einer "Begleitstraße" im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Stmk LStVG 1964 ausgegangen; daraus nahm sie gemäß Paragraph 49, Absatz eins, leg. cit. ihre Zuständigkeit in Anspruch. Allerdings erfordern die Einreihung wie auch Neuanlage einer Gemeindestraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit.), also auch einer Begleitstraße, gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. die Erlassung einer Verordnung durch die Gemeinde (in diesem Sinne auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu dieser Novelle, römisch fünfzehn GPStLT EZ. 1028/1, hier S 5). Dass eine Verordnung erlassen wurde, ist nicht aktenkundig; wie der Verwaltungsgerichtshof aber in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1998, Zl. 96/06/0217, ausgesprochen hat, stellt das Vorliegen einer solchen Verordnung auch eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für das Enteignungsverfahren dar.
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Enteignung Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060198.X01Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010