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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §3 Z1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 dritter Fall B-VG unterliegen (Hinweis E vom 31. Jänner 2008, 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des § 3 BStG 1971 (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des § 3 Z. 1 Stmk. BauG 1995).Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verfassungsgerichtshofes, dass bauliche Anlagen, die für den Betrieb der Bundesstraße nicht erforderlich sind, nicht der Sonderbaurechtskompetenz des Bundes gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, dritter Fall B-VG unterliegen (Hinweis E vom 31. Jänner 2008, 2007/06/0197, mit näherer Darstellung zur Verfassungsrechtslage). In diesem Sinne können Werbeanlagen nicht als erforderlich für den Betrieb einer Bundesstraße angesehen werden, insbesondere - als Werbeanlagen - auch nicht als "Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung" im Sinne des Paragraph 3, BStG 1971 (und ebenso wenig als bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, Stmk. BauG 1995).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060158.X01Im RIS seit
09.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010