Index
E3L E06204000Norm
31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;Rechtssatz
Die Bfin führt die Bezeichnung "architect" auf Grund ihrer Registrierung in den Niederlanden, die Führung ausländischer Berufsbezeichnungen ist aber im ZivTG 1993 an sich nicht verboten; verboten ist die Bezeichnung "Architekt" sowie, gemäß § 2 ZivTG 1993, "Architektin". Das Problem der Verwechslungsfähigkeit hatte der Gesetzgeber im § 2 Abs. 2 des ZivTG, BGBl. Nr. 146/1957, gelöst; das ZivTG 1993 enthält keine vergleichbare Bestimmung. "architect" ist somit von der Strafnorm nicht erfasst. Hier geht es um die Auslegung einer Strafbestimmung; Aspekte aus dem Blickwinkel des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sind daher nicht relevant. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZivTG 1993 über § 30 ZivTG 1993 hinaus, um auch Fällen der möglichen Irreführung zu begegnen, kommt nicht in Betracht, weil Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (Hinweis E vom 17. November 2009, 2009/06/0166).Die Bfin führt die Bezeichnung "architect" auf Grund ihrer Registrierung in den Niederlanden, die Führung ausländischer Berufsbezeichnungen ist aber im ZivTG 1993 an sich nicht verboten; verboten ist die Bezeichnung "Architekt" sowie, gemäß Paragraph 2, ZivTG 1993, "Architektin". Das Problem der Verwechslungsfähigkeit hatte der Gesetzgeber im Paragraph 2, Absatz 2, des ZivTG, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, gelöst; das ZivTG 1993 enthält keine vergleichbare Bestimmung. "architect" ist somit von der Strafnorm nicht erfasst. Hier geht es um die Auslegung einer Strafbestimmung; Aspekte aus dem Blickwinkel des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sind daher nicht relevant. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 über Paragraph 30, ZivTG 1993 hinaus, um auch Fällen der möglichen Irreführung zu begegnen, kommt nicht in Betracht, weil Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (Hinweis E vom 17. November 2009, 2009/06/0166).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060151.X03Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013