RS Vwgh 2009/11/17 2009/06/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

E3L E06204000
E3L E16300000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur;
EWR-ArchV 1995 §2;
VStG §1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
ZivTG §2 Abs2;
ZivTG 1993 §2;
ZivTG 1993 §30;
ZivTG 1993 §31 Z1;
ZivTG 1993 §31 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bfin führt die Bezeichnung "architect" auf Grund ihrer Registrierung in den Niederlanden, die Führung ausländischer Berufsbezeichnungen ist aber im ZivTG 1993 an sich nicht verboten; verboten ist die Bezeichnung "Architekt" sowie, gemäß § 2 ZivTG 1993, "Architektin". Das Problem der Verwechslungsfähigkeit hatte der Gesetzgeber im § 2 Abs. 2 des ZivTG, BGBl. Nr. 146/1957, gelöst; das ZivTG 1993 enthält keine vergleichbare Bestimmung. "architect" ist somit von der Strafnorm nicht erfasst. Hier geht es um die Auslegung einer Strafbestimmung; Aspekte aus dem Blickwinkel des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sind daher nicht relevant. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des § 31 Z 2 ZivTG 1993 über § 30 ZivTG 1993 hinaus, um auch Fällen der möglichen Irreführung zu begegnen, kommt nicht in Betracht, weil Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (Hinweis E vom 17. November 2009, 2009/06/0166).Die Bfin führt die Bezeichnung "architect" auf Grund ihrer Registrierung in den Niederlanden, die Führung ausländischer Berufsbezeichnungen ist aber im ZivTG 1993 an sich nicht verboten; verboten ist die Bezeichnung "Architekt" sowie, gemäß Paragraph 2, ZivTG 1993, "Architektin". Das Problem der Verwechslungsfähigkeit hatte der Gesetzgeber im Paragraph 2, Absatz 2, des ZivTG, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957,, gelöst; das ZivTG 1993 enthält keine vergleichbare Bestimmung. "architect" ist somit von der Strafnorm nicht erfasst. Hier geht es um die Auslegung einer Strafbestimmung; Aspekte aus dem Blickwinkel des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb sind daher nicht relevant. Eine ausdehnende, wesentlich erweiternde Auslegung der Strafbestimmung des Paragraph 31, Ziffer 2, ZivTG 1993 über Paragraph 30, ZivTG 1993 hinaus, um auch Fällen der möglichen Irreführung zu begegnen, kommt nicht in Betracht, weil Straftatbestände nicht ausdehnend auszulegen sind (Hinweis E vom 17. November 2009, 2009/06/0166).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060151.X03

Im RIS seit

15.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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