Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §99;Rechtssatz
§ 31 Z 1 ZivTG 1993 stellt darauf ab, dass jemand gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist. Eine solche Berechtigung auf Grund "anderer bundesgesetzlicher Vorschriften" kann sich u.a. aus der Gewerbeordnung ergeben.Paragraph 31, Ziffer eins, ZivTG 1993 stellt darauf ab, dass jemand gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist. Eine solche Berechtigung auf Grund "anderer bundesgesetzlicher Vorschriften" kann sich u.a. aus der Gewerbeordnung ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060151.X02Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013