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L85002 Straßen KärntenRechtssatz
Die vom Beschwerdeführer befürchtete Versumpfung seines Grundstückes mangels gehöriger Entwässerung, wie auch die Beeinträchtigung durch die Beschattung haben mit der Notwendigkeit und der Zweckmäßigkeit der Straßenführung nichts zu tun (Hinweis E vom 19. Dezember 2000, 2000/05/0195, und E vom 20. Juli 2004, 2004/05/0100).
Schlagworte
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060148.X04Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010