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L85002 Straßen KärntenRechtssatz
Die Kärntner Landesregierung ist gemäß § 11 Abs. 1 iVm § 57 Abs. 2 Krnt LStG 1991 zur Erteilung der Straßenbaubewilligung zuständig:Die Kärntner Landesregierung ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, Krnt LStG 1991 zur Erteilung der Straßenbaubewilligung zuständig:
§ 11 Abs. 1 Krnt LStG 1991 verweist nämlich auf die im § 57 leg. cit. umschriebene Behörde, das war hier die Kärntner Landesregierung, weil es sich um eine Landesstraße handelt; der Umstand, dass in § 57 Abs. 2 leg. cit. (oder auch an anderer Stelle in diesem Paragraphen) nicht auch umgekehrt auf § 11 leg. cit. Bezug genommen wird, vermag daran nichts zu ändern.Paragraph 11, Absatz eins, Krnt LStG 1991 verweist nämlich auf die im Paragraph 57, leg. cit. umschriebene Behörde, das war hier die Kärntner Landesregierung, weil es sich um eine Landesstraße handelt; der Umstand, dass in Paragraph 57, Absatz 2, leg. cit. (oder auch an anderer Stelle in diesem Paragraphen) nicht auch umgekehrt auf Paragraph 11, leg. cit. Bezug genommen wird, vermag daran nichts zu ändern.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060148.X01Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010