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L85005 Straßen SalzburgRechtssatz
Nur nachhaltige Handlungen sind taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des § 1488 ABGB; verbale Auseinandersetzungen mit Wanderern beziehungsweise das kurzfristige Versperren des Weges mit Stacheldraht reichen nicht aus.Nur nachhaltige Handlungen sind taugliche Hinderungshandlungen im Sinne des Paragraph 1488, ABGB; verbale Auseinandersetzungen mit Wanderern beziehungsweise das kurzfristige Versperren des Weges mit Stacheldraht reichen nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060145.X04Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018