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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0103 B 17. August 2000 RS 2Stammrechtssatz
Ist die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides vom Verwaltungsgerichtshof verlängert worden, ist die belangte Behörde zur Erlassung des (nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen) Bescheides auch dann zuständig, wenn die Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides innerhalb der letztlich infolge rechtzeitigen Antrages verlängerten Frist erfolgte. Darauf, dass über diesen Fristverlängerungsantrag nach Ablauf der ursprünglichen Dreimonatsfrist entschieden wurde und diese Verfügung den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides zugestellt wurde, kommt es nicht entscheidend an, weil die Bewilligung der Fristverlängerung insofern zurückwirkt.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060145.X02Im RIS seit
15.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.01.2018