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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die Vollzugskammer (beim OLG Graz) ist eine Verwaltungsbehörde (wenngleich eine weisungsfreie Kollegialbehörde iS des Art. 20 Abs. 2 und Art. 133 Z. 4 B-VG) und es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind (vgl. zur angesprochenen Problematik die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, VfSlg. 11500/1987). Bei entsprechend genauer Prüfung einer Angelegenheit ("point by point") erachtet der EGMR die Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in den genannten "civil rights"- Angelegenheiten als ausreichend (vgl. dazu ua. das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich).Die Vollzugskammer (beim OLG Graz) ist eine Verwaltungsbehörde (wenngleich eine weisungsfreie Kollegialbehörde iS des Artikel 20, Absatz 2 und Artikel 133, Ziffer 4, B-VG) und es entspricht dem Wesen des österreichischen Verwaltungsverfahrens, dass in Angelegenheiten von "civil rights" im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die zu Verwaltungsbehörden ressortieren, mündliche (mündliche öffentliche) Verhandlungen vor Verwaltungsbehörden nicht zwingend vorgesehen sind vergleiche zur angesprochenen Problematik die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, VfSlg. 11500/1987). Bei entsprechend genauer Prüfung einer Angelegenheit ("point by point") erachtet der EGMR die Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in den genannten "civil rights"- Angelegenheiten als ausreichend vergleiche dazu ua. das Urteil vom 21. September 1993 im Fall Zumtobel gegen Österreich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060091.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011