RS Vwgh 2009/11/17 2009/06/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
MRG §30 Abs2 Z15;
StadterneuerungsG §1 Abs2 ;
VwRallg;
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Die gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG vorgesehene Feststellung bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf einen vergangenen Zeitraum, der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dieser Bestimmung auch keine besondere Regelung betreffend die maßgebliche Sach- und Rechtslage getroffen. Die Behörde hatte daher das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315) und ihrer Entscheidung den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Sachverhalt zu Grunde zu legen (Hinweis E vom 31. Mai 1990, 90/09/0060, und E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0044). Die Behörde hat daher zutreffend vertreten, dass im Fall des behaupteten Tatbestandes der Assanierungszwecke die Sachverhaltsvoraussetzungen einer Assanierung, wie sie § 1 Abs. 2 StadterneuerungsG enthält, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegen müssen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass gemäß § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG zu prüfen ist, ob der geplante Neubau (Umbau) u.a. zu Assanierungszwecken erfolgen soll. Weiters spricht diese Bestimmung vom ganzen Mietshaus oder einem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, das bzw. der abgetragen oder umgebaut werden soll.Die gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG vorgesehene Feststellung bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf einen vergangenen Zeitraum, der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dieser Bestimmung auch keine besondere Regelung betreffend die maßgebliche Sach- und Rechtslage getroffen. Die Behörde hatte daher das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, VwSlg. Nr. 9315) und ihrer Entscheidung den im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehenden Sachverhalt zu Grunde zu legen (Hinweis E vom 31. Mai 1990, 90/09/0060, und E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0044). Die Behörde hat daher zutreffend vertreten, dass im Fall des behaupteten Tatbestandes der Assanierungszwecke die Sachverhaltsvoraussetzungen einer Assanierung, wie sie Paragraph eins, Absatz 2, StadterneuerungsG enthält, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliegen müssen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 15, MRG zu prüfen ist, ob der geplante Neubau (Umbau) u.a. zu Assanierungszwecken erfolgen soll. Weiters spricht diese Bestimmung vom ganzen Mietshaus oder einem Teil, in dem sich der Mietgegenstand befindet, das bzw. der abgetragen oder umgebaut werden soll.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060024.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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