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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Aus dem vidierten Lageplan ergibt sich, dass der Abstand der geplanten jeweils zweigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Nachbarn mindestens 7 m beträgt, der gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 einzuhaltende Grenzabstand von 4 m ist daher eingehalten. Ein darüber hinausgehendes Recht dahingehend, dass ihr Grundstück nicht beschattet werde, steht den Nachbarn nicht zu.Aus dem vidierten Lageplan ergibt sich, dass der Abstand der geplanten jeweils zweigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Nachbarn mindestens 7 m beträgt, der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 einzuhaltende Grenzabstand von 4 m ist daher eingehalten. Ein darüber hinausgehendes Recht dahingehend, dass ihr Grundstück nicht beschattet werde, steht den Nachbarn nicht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X03Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010