RS Vwgh 2009/11/17 2008/06/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus dem vidierten Lageplan ergibt sich, dass der Abstand der geplanten jeweils zweigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Nachbarn mindestens 7 m beträgt, der gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 einzuhaltende Grenzabstand von 4 m ist daher eingehalten. Ein darüber hinausgehendes Recht dahingehend, dass ihr Grundstück nicht beschattet werde, steht den Nachbarn nicht zu.Aus dem vidierten Lageplan ergibt sich, dass der Abstand der geplanten jeweils zweigeschossigen Gebäude zu den Grundstücken der Nachbarn mindestens 7 m beträgt, der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 einzuhaltende Grenzabstand von 4 m ist daher eingehalten. Ein darüber hinausgehendes Recht dahingehend, dass ihr Grundstück nicht beschattet werde, steht den Nachbarn nicht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X03

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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