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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Wenn die Nachbarn Hangrutschungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Niederschlagswässer geltend machen, ist festzustellen, dass ihnen gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 insoweit ein Nachbarrecht zukommt, als bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.Wenn die Nachbarn Hangrutschungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Niederschlagswässer geltend machen, ist festzustellen, dass ihnen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 insoweit ein Nachbarrecht zukommt, als bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X02Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010