RS Vwgh 2009/11/17 2008/06/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wenn die Nachbarn Hangrutschungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Niederschlagswässer geltend machen, ist festzustellen, dass ihnen gemäß § 65 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 insoweit ein Nachbarrecht zukommt, als bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.Wenn die Nachbarn Hangrutschungen im Zusammenhang mit der Beseitigung der Niederschlagswässer geltend machen, ist festzustellen, dass ihnen gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 insoweit ein Nachbarrecht zukommt, als bei baulichen Anlagen eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen ist. Die dafür erforderlichen Anlagen sind nach dieser Bestimmung so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren und unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X02

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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