RS Vwgh 2009/11/17 2008/06/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z4;
BauG Stmk 1995 §5 Abs1 Z5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die von den Nachbarn im Hinblick auf die von ihnen im Zusammenhang mit den geplanten Geländeveränderungen und den vorhandenen Hang- und Sickerwässern befürchteten geologischen Setzungen im Hang, die nach der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung das Baugrundstück selbst bei Hochwasser oder Starkregen gefährden könnten, und die befürchteten Hangrutschungen betreffen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk. BauG 1995. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zu.Die von den Nachbarn im Hinblick auf die von ihnen im Zusammenhang mit den geplanten Geländeveränderungen und den vorhandenen Hang- und Sickerwässern befürchteten geologischen Setzungen im Hang, die nach der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung das Baugrundstück selbst bei Hochwasser oder Starkregen gefährden könnten, und die befürchteten Hangrutschungen betreffen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Stmk. BauG 1995. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zu.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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