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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die von den Nachbarn im Hinblick auf die von ihnen im Zusammenhang mit den geplanten Geländeveränderungen und den vorhandenen Hang- und Sickerwässern befürchteten geologischen Setzungen im Hang, die nach der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung das Baugrundstück selbst bei Hochwasser oder Starkregen gefährden könnten, und die befürchteten Hangrutschungen betreffen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 4 und 5 Stmk. BauG 1995. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zu.Die von den Nachbarn im Hinblick auf die von ihnen im Zusammenhang mit den geplanten Geländeveränderungen und den vorhandenen Hang- und Sickerwässern befürchteten geologischen Setzungen im Hang, die nach der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung das Baugrundstück selbst bei Hochwasser oder Starkregen gefährden könnten, und die befürchteten Hangrutschungen betreffen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 Stmk. BauG 1995. In dieser Hinsicht steht dem Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060079.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010