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L82000 BauordnungNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Einem Bescheid kommen rechtliche Wirkungen nach außen immer erst nach seiner Erlassung an zumindest eine Partei zu (Hinweis E vom 25. April 1996, 95/07/0216). Ohne Erlassung hat eine solche behördliche Erledigung nur intern für das Verwaltungsorgan bindende Wirkung (siehe zu einem ganz ähnlichen Fall das hg. E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Bindungswirkung aufhebender aufsichtsbehördlicher Bescheide im Hinblick auf die tragenden Gründe der Aufhebung im fortgesetzten Verfahren tritt immer nur dann ein, wenn ein solcher aufhebender aufsichtsbehördlicher Vorstellungsbescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Behörden Vorstellung BauRallg2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060074.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010