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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Kammermitglied trifft bei den Anträgen um Nachsicht von Beiträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 RAO, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gemäß § 236 BAO annehmen (Hinweis E vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150).Das Kammermitglied trifft bei den Anträgen um Nachsicht von Beiträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, RAO, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gemäß Paragraph 236, BAO annehmen (Hinweis E vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150).
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060062.X04Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011