RS Vwgh 2009/11/17 2008/06/0062

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Rechtssatz

Das Kammermitglied trifft bei den Anträgen um Nachsicht von Beiträgen im Sinne des § 27 Abs. 2 RAO, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gemäß § 236 BAO annehmen (Hinweis E vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150).Das Kammermitglied trifft bei den Anträgen um Nachsicht von Beiträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, RAO, für die in seine Sphäre fallende Umstände maßgeblich sind, eine besondere Mitwirkungspflicht, wie dies die Abgabenbehörden im Falle von Nachsichtsersuchen gemäß Paragraph 236, BAO annehmen (Hinweis E vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0150).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060062.X04

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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