TE Vwgh Erkenntnis 1992/7/8 92/03/0149

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

L71013 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe
Platzfuhrwerkgewerbe Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
GelVerkG §10 Abs2;
TaxihöchstzahlV Schwechat 1992;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juli 1991, Zl. V/1-B-9119, betreffend Taxikonzession, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. Juli 1991 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Konzession zum Betrieb des Taxi-Gewerbes mit einem Standort in Schwechat unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 125/1987 und die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, mit der Begründung abgewiesen, daß die in dieser Verordnung festgesetzte Höchstzahl der für das Betreiben des Taxi-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeuge bereits erreicht sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verfassungsgerichtshof hatte mit Beschluß vom 3. Oktober 1991, B 314/91-9 u.a., gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG das Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angeführten Verordnung von Amts wegen eingeleitet. Der Verwaltungsgerichtshof schloß sich den in diesem Beschluß dargestellten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung an und beantragte daher im Zuge des Verfahrens über die vorliegende Beschwerde mit Beschluß vom 27. November 1991 ebenfalls die Aufhebung dieser Verordnung als gesetzwidrig.

Mit seinem Erkenntnis vom 12. März 1992, V 293-296/91-9, V 311/91-9, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge Art. 139 Abs. 6 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid in Hinsicht auf den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes so zu beurteilen, als ob die in Rede stehende Verordnung schon im Zeitpunkte der Bescheiderlassung nicht mehr bestanden hat. Die unter Heranziehung dieser Verordnung erfolgte Abweisung des Konzessionsansuchens der Beschwerdeführerin erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030149.X00

Im RIS seit

08.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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