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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §120 Abs1;Rechtssatz
Jeder Strafgefangene kann die Verletzung von subjektiven Rechten im Einzelfall gemäß § 120 Abs. 1 StVG, so auch die Nichtvornahme von therapeutischen Maßnahmen, geltend machen.Jeder Strafgefangene kann die Verletzung von subjektiven Rechten im Einzelfall gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StVG, so auch die Nichtvornahme von therapeutischen Maßnahmen, geltend machen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060012.X02Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013