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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVG §135 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 135 Abs. 1 StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden (vgl. Drexler, StVG § 135 Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden vergleiche Drexler, StVG Paragraph 135, Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060012.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013