RS Vwgh 2009/11/17 2008/06/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2009
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §135 Abs1;
VwRallg;
  1. StVG § 135 heute
  2. StVG § 135 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  3. StVG § 135 gültig von 01.07.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  4. StVG § 135 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2006
  5. StVG § 135 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 135 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Gemäß § 135 Abs. 1 StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden (vgl. Drexler, StVG § 135 Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden.Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, StVG hat der Leiter der zum Strafvollzug bestimmten Anstalt in einem Vollzugsplan festzulegen, wie die Strafe innerhalb des durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Ergebnis der Klassifizierung geschaffenen Rahmens vollzogen werden soll. Der Vollzugsplan betrifft die Form des Strafvollzuges, die Arbeit, die erzieherische und ärztliche Betreuung, den Verkehr mit der Außenwelt und die Aufsicht. Mit dem Vollzugsplan soll somit der Strafvollzug unter Einhaltung des StVG und der erfolgten Klassifizierung für die Zukunft bestimmt werden. Es soll damit die weitere Strafzeit strukturiert werden vergleiche Drexler, StVG Paragraph 135, Rz 1). Schon aus dem Wort "Vollzugsplan" ergibt sich, dass es sich um einen Plan für die weitere Strafzeit handelt. Aus dieser Regelung über den Vollzugsplan können keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Strafgefangenen abgeleitet werden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008060012.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten