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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs2;Rechtssatz
Der UBAS hat keine Feststellungen zu den nach dem Vorbringen des Asylwerbers für eine besonders enge Beziehung zu seinem Bruder sprechenden Umständen getroffen und es folglich unterlassen, diesen Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. E VfGH 29. September 2007, B 328/07). Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen muss (vgl. E 23. Jänner 2007, 2006/01/0949).Der UBAS hat keine Feststellungen zu den nach dem Vorbringen des Asylwerbers für eine besonders enge Beziehung zu seinem Bruder sprechenden Umständen getroffen und es folglich unterlassen, diesen Aspekt bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen vergleiche E VfGH 29. September 2007, B 328/07). Damit lässt sich aber noch nicht abschließend beurteilen, ob die Asylbehörden vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK im gegenständlichen Fall von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen muss vergleiche E 23. Jänner 2007, 2006/01/0949).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007200955.X02Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011