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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Behörde zur Kenntnis gelangt, obliegt jedenfalls der Behörde selbst. Selbst wenn diese eine Vorbeurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen durchführen lässt, stellt die Nichteinräumung von Parteiengehör hiezu keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110178.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010