RS Vwgh 2009/11/17 2006/11/0178

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Veröffentlicht am 17.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BBG 1990 §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Gutachtens, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Behörde zur Kenntnis gelangt, obliegt jedenfalls der Behörde selbst. Selbst wenn diese eine Vorbeurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen durchführen lässt, stellt die Nichteinräumung von Parteiengehör hiezu keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110178.X01

Im RIS seit

14.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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