Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §43 Abs4 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0267 E 24. April 2001 RS 1 (hier erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs. 2 lit. g KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus § 43 Abs. 4 lit. a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (gemäß lit. b) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032). Die belangte Behörde hätte somit Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Lastkraftwagen aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat.Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (gemäß Litera b,) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032). Die belangte Behörde hätte somit Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Lastkraftwagen aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110151.X01Im RIS seit
14.12.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2010