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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §412;Rechtssatz
Mit ihrer Beschwerdeargumentation, worin die Frist zur Einspruchserhebung gemäß § 412 ASVG - unter vergleichsweiser Heranziehung der Verjährungsbestimmungen von Beitragsschulden nachMit ihrer Beschwerdeargumentation, worin die Frist zur Einspruchserhebung gemäß Paragraph 412, ASVG - unter vergleichsweiser Heranziehung der Verjährungsbestimmungen von Beitragsschulden nach
§ 68 ASVG - als zu kurz bemessen erachtet und ein rechtlichesParagraph 68, ASVG - als zu kurz bemessen erachtet und ein rechtliches
Ungleichgewicht bzw. ein sachlich nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die "Waffengleichheit von Behörde und Unternehmen" erblickt wird, vermag die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu erzeugen, die die Einleitung des - gleichzeitig angeregten - Gesetzesprüfungsverfahrens zur Rechtsmittelfrist des § 412 ASVG beim Verfassungsgerichtshof notwendig erscheinen lassen würden.Ungleichgewicht bzw. ein sachlich nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die "Waffengleichheit von Behörde und Unternehmen" erblickt wird, vermag die beschwerdeführende Partei beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken zu erzeugen, die die Einleitung des - gleichzeitig angeregten - Gesetzesprüfungsverfahrens zur Rechtsmittelfrist des Paragraph 412, ASVG beim Verfassungsgerichtshof notwendig erscheinen lassen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009080243.X01Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010