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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §203;Rechtssatz
Der Leistungsbeginn richtet sich bei Rentenleistungen aus der Unfallversicherung nach dem ASVG ausschließlich nach § 86 Abs. 4 ASVG, d.h. die Leistung beginnt mit dem Tag des Versicherungsfalles, wenn der Unfallversicherungsträger innerhalb von zwei Jahren nach dessen Eintritt die Leistung feststellt oder ein Antrag gestellt wird. Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben (wie z.B. zu einer Mitteilung, ein Anspruch bestehe nicht, die unbekämpft blieb, ohne dass ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt wurde), dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an (OGH SSV-NF 2/25). Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers zwar bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch nur dann, wenn der Versicherungsträger diese kennt (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts,Der Leistungsbeginn richtet sich bei Rentenleistungen aus der Unfallversicherung nach dem ASVG ausschließlich nach Paragraph 86, Absatz 4, ASVG, d.h. die Leistung beginnt mit dem Tag des Versicherungsfalles, wenn der Unfallversicherungsträger innerhalb von zwei Jahren nach dessen Eintritt die Leistung feststellt oder ein Antrag gestellt wird. Wurden innerhalb der zweijährigen Frist nur Verfahren eingeleitet, die nicht zur Anspruchsfeststellung geführt haben (wie z.B. zu einer Mitteilung, ein Anspruch bestehe nicht, die unbekämpft blieb, ohne dass ein Antrag auf bescheidmäßige Erledigung gestellt wurde), dann fallen die Leistungen der Unfallversicherung erst mit der (späteren) tatsächlichen Antragstellung an (OGH SSV-NF 2/25). Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des Versicherungsträgers zwar bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, jedoch nur dann, wenn der Versicherungsträger diese kennt (Tomandl, Grundriss des österreichischen Sozialrechts,
4. Auflage, Rz 65; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 146). Diese Kenntnis kann der Versicherungsträger auf verschiedene Weise bekommen. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger etc. Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, da die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (Schrammel in Tomandl, aaO). Im Hinblick auf dieses Amtswegigkeitsprinzip ist nicht nur eine formelle Unfallanzeige iS des § 363 ASVG, sondern z.B. auch ein von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstatteter "Erstbericht Arbeitsunfall" als (materielle) Unfallanzeige iS des § 86 Abs. 4 Satz 2 ASVG anzusehen (OGH 26. April 1994, 10 ObS 83/94, unter Hinweis auf OGH 15. Februar 1994, 10 ObS 263/93). Unter Unfallanzeigen im Sinne des § 86 Abs. 4 ASVG sind daher nicht nur die Unfallanzeigen nach § 363 Abs. 1 ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten (vgl. zuletzt OGH 6. Mai 2008, 10 ObS 42/08m). Bei einer späteren Antragstellung (d.h. nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Versicherungsfall) kommt es - zufolge des materiellrechtlichen Charakters der Frist - auf die Gründe der späteren Antragstellung nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht jedoch - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum (vgl. OGH 27. November 2007, 10 ObS 151/07i).4. Auflage, Rz 65; Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 146). Diese Kenntnis kann der Versicherungsträger auf verschiedene Weise bekommen. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger etc. Diese Meldungen, Anzeigen und Anträge sind jedoch bei von Amts wegen zu erbringenden Leistungen keine selbständigen formellen Leistungsvoraussetzungen, da die bloße Kenntnis der materiellen Voraussetzungen für das Tätigwerden des Versicherungsträgers genügt und es nicht darauf ankommt, wie er diese Kenntnis erlangt hat (Schrammel in Tomandl, aaO). Im Hinblick auf dieses Amtswegigkeitsprinzip ist nicht nur eine formelle Unfallanzeige iS des Paragraph 363, ASVG, sondern z.B. auch ein von der Chirurgischen Ambulanz eines allgemeinen öffentlichen Krankenhauses an den Unfallversicherungsträger erstatteter "Erstbericht Arbeitsunfall" als (materielle) Unfallanzeige iS des Paragraph 86, Absatz 4, Satz 2 ASVG anzusehen (OGH 26. April 1994, 10 ObS 83/94, unter Hinweis auf OGH 15. Februar 1994, 10 ObS 263/93). Unter Unfallanzeigen im Sinne des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG sind daher nicht nur die Unfallanzeigen nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG, sondern alle Mitteilungen zu verstehen, die den Unfallversicherungsträger in die Lage versetzen, ein Feststellungsverfahren einzuleiten vergleiche zuletzt OGH 6. Mai 2008, 10 ObS 42/08m). Bei einer späteren Antragstellung (d.h. nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Versicherungsfall) kommt es - zufolge des materiellrechtlichen Charakters der Frist - auf die Gründe der späteren Antragstellung nicht an. Die Rechtsfolge einer verspäteten Antragstellung besteht jedoch - freilich nur im Fall einer ausreichenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. - nicht im gänzlichen Verlust eines Rentenanspruchs, sondern lediglich im späteren Leistungsbeginn, also im Verlust des Rentenanspruchs für den davor liegenden Zeitraum vergleiche OGH 27. November 2007, 10 ObS 151/07i).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080100.X01Im RIS seit
19.01.2010Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010