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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §101;Rechtssatz
Es besteht auch dann, wenn keine bescheidmäßige (ursprüngliche) Erledigung des Versicherungsträgers über eine Leistung (mehr) vorhanden ist, keine Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers gemäß § 101 ASVG. Wurde gegen eine solche (ursprüngliche) Leistungsentscheidung Klage erhoben, ist sie durch diese Klageerhebung weggefallen und stand die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf (rückwirkende) Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen.Es besteht auch dann, wenn keine bescheidmäßige (ursprüngliche) Erledigung des Versicherungsträgers über eine Leistung (mehr) vorhanden ist, keine Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 101, ASVG. Wurde gegen eine solche (ursprüngliche) Leistungsentscheidung Klage erhoben, ist sie durch diese Klageerhebung weggefallen und stand die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf (rückwirkende) Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080083.X02Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013