RS Vwgh 2009/11/18 2008/08/0083

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Veröffentlicht am 18.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
VwRallg;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Es besteht auch dann, wenn keine bescheidmäßige (ursprüngliche) Erledigung des Versicherungsträgers über eine Leistung (mehr) vorhanden ist, keine Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers gemäß § 101 ASVG. Wurde gegen eine solche (ursprüngliche) Leistungsentscheidung Klage erhoben, ist sie durch diese Klageerhebung weggefallen und stand die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf (rückwirkende) Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen.Es besteht auch dann, wenn keine bescheidmäßige (ursprüngliche) Erledigung des Versicherungsträgers über eine Leistung (mehr) vorhanden ist, keine Entscheidungsbefugnis des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 101, ASVG. Wurde gegen eine solche (ursprüngliche) Leistungsentscheidung Klage erhoben, ist sie durch diese Klageerhebung weggefallen und stand die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einem Antrag auf (rückwirkende) Herstellung des gesetzlichen Zustandes jedenfalls entgegen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008080083.X02

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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