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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs2;Rechtssatz
Soweit es um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geht, sind gemäß § 51d Abs. 2 ASVG alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt wird. Dies bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Einkommens auf den Kalendermonat als Beurteilungszeitraum ankommt, gegebenenfalls aber auf die konkreten Teile eines Monates, wobei der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (vgl. § 44 Abs. 2 ASVG). Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist für die konkreten Monate, für die ein Zusatzbeitrag für Angehörige vorzuschreiben ist, das Einkommen zu ermitteln (und ebenso auch für diese Zeiträume die soziale Schutzbedürftigkeit nach § 51d Abs. 4 ASVG zu beurteilen).Soweit es um Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geht, sind gemäß Paragraph 51 d, Absatz 2, ASVG alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt wird. Dies bedeutet, dass es bei der Ermittlung des Einkommens auf den Kalendermonat als Beurteilungszeitraum ankommt, gegebenenfalls aber auf die konkreten Teile eines Monates, wobei der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist vergleiche Paragraph 44, Absatz 2, ASVG). Nach Maßgabe dieser Bestimmung ist für die konkreten Monate, für die ein Zusatzbeitrag für Angehörige vorzuschreiben ist, das Einkommen zu ermitteln (und ebenso auch für diese Zeiträume die soziale Schutzbedürftigkeit nach Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG zu beurteilen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080039.X02Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013