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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §21;Rechtssatz
Wie sich aus § 51d Abs. 1 ASVG ergibt, ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt. Anders als § 51d Abs. 1 ASVG verweist § 51d Abs. 4 ASVG hingegen nicht auf § 21 AlVG. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des § 51d Abs. 4 ASVG vorliegt, nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen ist. Eine andere Auffassung ist deshalb zu verwerfen, weil aus § 51d Abs. 4 ASVG abzuleiten ist, dass die soziale Schutzbedürftigkeit im Zeitpunkt der "Einhebung" gegeben sein muss. Ob zu anderen Zeitpunkten eine derartige soziale Schutzbedürftigkeit vorgelegen ist oder auch nicht, kann aus sachlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung für eine Abstandnahme der Einhebung sein oder für eine Einhebung sprechen.Wie sich aus Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG ergibt, ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für den Zusatzbeitrag für Angehörige Paragraph 21, AlVG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, dass die beim Hauptverband gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen für die Berechnung des Zusatzbeitrages heranzuziehen sind, wobei es auf die zuletzt vorgemerkten Beitragsgrundlagen ankommt. Anders als Paragraph 51 d, Absatz eins, ASVG verweist Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG hingegen nicht auf Paragraph 21, AlVG. Dies bedeutet, dass bei der Beurteilung, ob eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG vorliegt, nicht auf das Nettoeinkommen des vorletzten Jahres abzustellen ist. Eine andere Auffassung ist deshalb zu verwerfen, weil aus Paragraph 51 d, Absatz 4, ASVG abzuleiten ist, dass die soziale Schutzbedürftigkeit im Zeitpunkt der "Einhebung" gegeben sein muss. Ob zu anderen Zeitpunkten eine derartige soziale Schutzbedürftigkeit vorgelegen ist oder auch nicht, kann aus sachlichen Gesichtspunkten keine Rechtfertigung für eine Abstandnahme der Einhebung sein oder für eine Einhebung sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008080039.X01Im RIS seit
18.01.2010Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013