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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0065 E 17. Mai 2001 RS 8 (Hier: "Nichtstattgebung" des Antrages auf Fristverlängerung)Stammrechtssatz
Die von der Beh vorgenommene "Abweisung" eines Antrages auf Fristgewährung stellt sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (Hinweis B 14.1.1993, 92/18/0534).Die von der Beh vorgenommene "Abweisung" eines Antrages auf Fristgewährung stellt sich - ungeachtet ihrer Bezeichnung - als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG dar, die ihrem Inhalt nach mangels Bescheidcharakters einer Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich ist (Hinweis B 14.1.1993, 92/18/0534).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070161.X03Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010