RS Vwgh 2009/11/19 2009/07/0136

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0364 E 21. Oktober 1994 RS 2

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009070136.X02

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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