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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §53b Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0364 E 21. Oktober 1994 RS 2Stammrechtssatz
Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd § 54b Abs 3 VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.Die Auffassung, daß die Anhängigkeit von Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts einen Aufschubgrund iSd Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG darstellt, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070136.X02Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010