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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zu Stande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070127.X01Im RIS seit
15.03.2010Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018