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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß § 29 PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, scheidet die Anwendung des § 9 VStG in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren (vgl. E 3. Juli 2003, 2002/07/0125).Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 29, PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, scheidet die Anwendung des Paragraph 9, VStG in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren vergleiche E 3. Juli 2003, 2002/07/0125).
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070137.X03Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010