RS Vwgh 2009/11/19 2008/07/0137

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Rechtssatz

Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß § 29 PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, scheidet die Anwendung des § 9 VStG in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren (vgl. E 3. Juli 2003, 2002/07/0125).Da es sich beim Beschlagnahmeverfahren gemäß Paragraph 29, PMG 1997 um kein Verwaltungsstrafverfahren handelt, scheidet die Anwendung des Paragraph 9, VStG in diesem Verfahren aus. Die dort vorgesehene Bestimmung, wonach ein Organ einer juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich gemacht wird und als Adressat eines Bescheides herangezogen werden muss, findet sich im AVG nicht. Der Bescheid über die Beschlagnahme ist daher, wenn er sich gegen eine juristische Person richtet, an diese und nicht an eines ihrer Organe zu adressieren vergleiche E 3. Juli 2003, 2002/07/0125).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070137.X03

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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