RS Vwgh 2009/11/19 2008/07/0137

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Rechtssatz

Sowohl § 39 VStG als auch § 29 Abs 4 PMG 1997 handeln von der Beschlagnahme. Es handelt sich aber bei diesen Verfahren um völlig unterschiedliche Verfahrenstypen. § 39 VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht (vgl. B 15. Juli 1999, 99/07/0083). Der im § 35 PMG 1997 geregelte Verfall stellt zwar durch das Abstellen auf die Bedeutung der Tat und den den Täter treffenden Vorwurf (Abs 2 legcit) einen Bezug zum Strafrecht her, ist aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Das PMG 1997 sieht den Verfall (gleich dem Saatgutgesetz) als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor (vgl. B 15. Juli 1999, 99/07/0083, zum ähnlich gelagerten § 72 Saatgutgesetz). Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 35 PMG 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch die §§ 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Die §§ 17 und 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs. 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (vgl. E 24. Juni 1997, 97/17/0024, B 15. Juli 1999, 99/07/0083). Dass der Verfall im PMG 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt auch der Umstand, dass das PMG 1997 eben gerade in § 29 eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Handelte es sich bei dem in § 35 PMG 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe, so wäre die Bestimmung über eine Beschlagnahme überflüssig, da diesfalls die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände gemäß § 39 VStG zur Anwendung käme. Daraus folgt, dass § 39 VStG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme nach dem PMG 1997 darstellen kann, weil der Verfall von Gegenständen nicht als Strafe vorgesehen ist.Sowohl Paragraph 39, VStG als auch Paragraph 29, Absatz 4, PMG 1997 handeln von der Beschlagnahme. Es handelt sich aber bei diesen Verfahren um völlig unterschiedliche Verfahrenstypen. Paragraph 39, VStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht vergleiche B 15. Juli 1999, 99/07/0083). Der im Paragraph 35, PMG 1997 geregelte Verfall stellt zwar durch das Abstellen auf die Bedeutung der Tat und den den Täter treffenden Vorwurf (Absatz 2, legcit) einen Bezug zum Strafrecht her, ist aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Das PMG 1997 sieht den Verfall (gleich dem Saatgutgesetz) als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor vergleiche B 15. Juli 1999, 99/07/0083, zum ähnlich gelagerten Paragraph 72, Saatgutgesetz). Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in Paragraph 35, PMG 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch die Paragraphen 17 und 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. Die Paragraphen 17 und 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in Paragraph 17, Absatz 3, VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt vergleiche E 24. Juni 1997, 97/17/0024, B 15. Juli 1999, 99/07/0083). Dass der Verfall im PMG 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt auch der Umstand, dass das PMG 1997 eben gerade in Paragraph 29, eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Handelte es sich bei dem in Paragraph 35, PMG 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe, so wäre die Bestimmung über eine Beschlagnahme überflüssig, da diesfalls die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände gemäß Paragraph 39, VStG zur Anwendung käme. Daraus folgt, dass Paragraph 39, VStG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme nach dem PMG 1997 darstellen kann, weil der Verfall von Gegenständen nicht als Strafe vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070137.X01

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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