RS Vwgh 2009/11/19 2008/07/0132

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar, weil die finanziellen Mittel der Mitglieder für die Erfüllung der in den Statuten festgelegten Aufgaben der Wassergenossenschaft erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge stellt somit eine Vorraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaft dar.Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar, weil die finanziellen Mittel der Mitglieder für die Erfüllung der in den Statuten festgelegten Aufgaben der Wassergenossenschaft erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge stellt somit eine Vorraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaft dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070132.X03

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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