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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs5;Rechtssatz
Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd § 82 Abs. 5 WRG 1959 dar, weil die finanziellen Mittel der Mitglieder für die Erfüllung der in den Statuten festgelegten Aufgaben der Wassergenossenschaft erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge stellt somit eine Vorraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaft dar.Eine in der Zukunft gelegene Zahlungsunwilligkeit stellt einen wesentlichen Nachteil iSd Paragraph 82, Absatz 5, WRG 1959 dar, weil die finanziellen Mittel der Mitglieder für die Erfüllung der in den Statuten festgelegten Aufgaben der Wassergenossenschaft erforderlich sind. Die ordnungsgemäße Bezahlung der Genossenschaftsbeiträge stellt somit eine Vorraussetzung für das Funktionieren der Wassergenossenschaft dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070132.X03Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013