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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §82 Abs5;Rechtssatz
Das Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft stellt kein Mittel zur Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge dar. Ziel des Ausscheidens ist nicht die Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge, sondern die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070132.X02Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013