RS Vwgh 2009/11/19 2008/07/0132

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Das Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Wassergenossenschaft stellt kein Mittel zur Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge dar. Ziel des Ausscheidens ist nicht die Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge, sondern die Vermeidung wesentlicher Nachteile, die der Wassergenossenschaft aus der weiteren Teilnahme einer Liegenschaft erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070132.X02

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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