Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §2;Rechtssatz
Der Grundsatz, das gelindest mögliche Mittel anzuwenden, sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zwar im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, finden aber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses aus einer Wassergenossenschaft keine Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070132.X01Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013