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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitRechtssatz
Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des § 42 Abs. 1 Krnt WWSLG 2003 hängt dessen Anwendbarkeit nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstückes und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient (vgl. E 19. Mai 1987, 86/07/0285). Für dieses Verständnis spricht auch die Überlegung, dass die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Regelung oder Aufhebung besonderer Felddienstbarkeiten (vgl. dazu die Regelungen der §§ 477 und 484 ABGB) nur damit begründet werden kann, dass es sich dabei um Maßnahmen der Bodenreform handelt. Um Maßnahmen der Bodenreform darzustellen, müssen solche Maßnahmen aber im Interesse der Landwirtschaft, dh der landwirtschaftlichen Betriebe, liegen. Die Reduktion der Belastung von Grundflächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durch besondere Felddienstbarkeiten dient diesem Zweck, die Reduktion der Belastung anderer Grundflächen stellt hingegen keine Maßnahme der Bodenreform dar.Nach dem Wortlaut des ersten Satzes des Paragraph 42, Absatz eins, Krnt WWSLG 2003 hängt dessen Anwendbarkeit nicht von der Art der Nutzung des herrschenden Grundstückes und auch nicht davon ab, welchem Zweck die belastende Dienstbarkeit selbst dient vergleiche E 19. Mai 1987, 86/07/0285). Für dieses Verständnis spricht auch die Überlegung, dass die (ausnahmsweise) Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Regelung oder Aufhebung besonderer Felddienstbarkeiten vergleiche dazu die Regelungen der Paragraphen 477 und 484 ABGB) nur damit begründet werden kann, dass es sich dabei um Maßnahmen der Bodenreform handelt. Um Maßnahmen der Bodenreform darzustellen, müssen solche Maßnahmen aber im Interesse der Landwirtschaft, dh der landwirtschaftlichen Betriebe, liegen. Die Reduktion der Belastung von Grundflächen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe durch besondere Felddienstbarkeiten dient diesem Zweck, die Reduktion der Belastung anderer Grundflächen stellt hingegen keine Maßnahme der Bodenreform dar.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070034.X04Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012