RS Vwgh 2009/11/19 2008/07/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.2009
beobachten
merken

Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
80/06 Bodenreform

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z3;
VwRallg;
WWSGG §32;
WWSLG Krnt 2003 §42;
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0179 E 27. April 2006 VwSlg 16906 A/2006 RS 6 (hier vierter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass § 32 WWSGG und § 42 Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach § 12 Abs 1 Z 3 B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach § 42 legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig. (Hier:Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Bfrin lastet, ist keine besondere Felddienstbarkeit iSd § 42 legcit, daher hätte das Begehren der Bfrin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die belBeh hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Bfrin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Bfrin abzuändern gehabt.)Der Umstand, dass Paragraph 32, WWSGG und Paragraph 42, Krnt WWSLG 2003 eine Ausnahmebestimmung von der sonst für die Regelung von Felddienstbarkeiten zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit darstellt, spricht für ein restriktives Verständnis der Zuständigkeit der Agrarbehörden; Ausnahmebestimmungen sind aber grundsätzlich restriktiv zu interpretieren. Die Agrarbehörde soll nur für die Regelung, Aberkennung oder Ablöse solcher Felddienstbarkeiten zuständig sein, die im Zusammenhang mit einer bodenreformatorischen Maßnahme nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stehen. Bodenreformatorische Maßnahmen stellen aber wiederum auf das Vorhandensein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und die Optimierung ihrer Wirtschaftsverhältnisse ab; die Regelung rein privatrechtlicher Sachverhalte fällt nicht darunter. Die Regelung, Aberkennung oder Ablöse nach Paragraph 42, legcit hat daher Dienstbarkeiten im Auge, deren Bestand in Zusammenhang mit aktuell landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. eines Betriebes steht. Der Freistellung eines anders genutzten Grundstückes von einer Dienstbarkeit dient diese Regelung nicht; dafür sind nicht die Agrarbehörden sondern die Zivilgerichte zuständig. (Hier:Die dem Ablöseverfahren unterzogene Felddienstbarkeit, die auf dem Grundstück der Bfrin lastet, ist keine besondere Felddienstbarkeit iSd Paragraph 42, legcit, daher hätte das Begehren der Bfrin nicht als unbegründet abgewiesen, sondern wegen Unzuständigkeit der angerufenen Agrarbehörde zurückgewiesen werden müssen. Für diese Angelegenheit sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die belBeh hätte daher keine meritorische Entscheidung über den Antrag der Bfrin im Form einer Abweisung treffen dürfen sondern den Bescheid der ABB in die Zurückweisung des Antrages der Bfrin abzuändern gehabt.)

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070034.X03

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten