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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, ist an Hand der den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte vorzunehmen und kann sich nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung im engeren Sinn allein beziehen, sondern muss auch die dazu dienenden Anlagen umfassen (vgl. E 27. Mai 2004, 2000/07/0264).Die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, ist an Hand der den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zugrunde liegenden Projekte vorzunehmen und kann sich nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung im engeren Sinn allein beziehen, sondern muss auch die dazu dienenden Anlagen umfassen vergleiche E 27. Mai 2004, 2000/07/0264).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070156.X03Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010