RS Vwgh 2009/11/19 2006/07/0009

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Veröffentlicht am 19.11.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwRallg;
WRG 1959 §21 Abs1;

Rechtssatz

Eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung.Eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 bezogenen Begründung.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070009.X03

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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