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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des § 21 Abs. 1 WRG 1959 bezogenen Begründung.Eine Koppelung von Wasserbenutzungsrechtsbefristung und Abwasserrechtsbefristung ist nicht grundsätzlich unzulässig, bedarf aber einer auf die Kriterien des Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 bezogenen Begründung.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070009.X03Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010