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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Insoweit sich die belBeh darauf beruft, dass die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Befristung habe verkürzt werden müssen, um auch künftig wasserwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, ist dies zwar als ein wasserwirtschaftliches Interesse iSd § 21 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen und dient auch dazu, wasserwirtschaftliche und technische Entwicklungen - wie ebenfalls in § 21 Abs. 1 WRG 1959 angeführt - berücksichtigen zu können, legt aber nicht konkret dar, weshalb gerade im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich der bewilligten Grundwasserentnahme eine Verkürzung der Frist auf die nunmehr festgesetzte Dauer erforderlich war (vgl. E 19. Juni 1990, 89/07/0174).Insoweit sich die belBeh darauf beruft, dass die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Befristung habe verkürzt werden müssen, um auch künftig wasserwirtschaftliches Handeln zu ermöglichen, ist dies zwar als ein wasserwirtschaftliches Interesse iSd Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 anzusehen und dient auch dazu, wasserwirtschaftliche und technische Entwicklungen - wie ebenfalls in Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 angeführt - berücksichtigen zu können, legt aber nicht konkret dar, weshalb gerade im vorliegenden Beschwerdefall hinsichtlich der bewilligten Grundwasserentnahme eine Verkürzung der Frist auf die nunmehr festgesetzte Dauer erforderlich war vergleiche E 19. Juni 1990, 89/07/0174).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070009.X02Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010