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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0112 E 11. Dezember 2003 RS 2 (hier die beiden ersten Sätze)Stammrechtssatz
Aus den Erläuterungen zu § 21 WRG 1959 idF der Nov BGBl 252/1990 (EB zur RV 1152 BlgNR, XVII. GP, 24f) ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens einer Anlage im Gegensatz zu einer anderen Anlage kommt es dabei nicht an. Eine kurze Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage entspricht daher dem Gesetz.Aus den Erläuterungen zu Paragraph 21, WRG 1959 in der Fassung der Nov Bundesgesetzblatt 252 aus 1990, (EB zur Regierungsvorlage 1152 BlgNR, römisch siebzehn. GP, 24f) ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, die Hortung von Wasserbenutzungsrechten zu vermeiden, Wasserbenutzungsrechte generell möglichst kurz zu befristen und die Dauer der Benutzung des Gewässers auf den konkreten Bedarf abzustellen. Die Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, für welches gar kein Bedarf (mehr) besteht, weil dessen Zweck bereits anderweitig verwirklicht wird, stünde mit diesen Zielen in Widerspruch. Auf Kriterien der Wirtschaftlichkeit des Betreibens einer Anlage im Gegensatz zu einer anderen Anlage kommt es dabei nicht an. Eine kurze Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung mit der Anschlussmöglichkeit an die Gemeindekanalisationsanlage entspricht daher dem Gesetz.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070009.X01Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2010