RS Vwgh 2009/11/20 2009/12/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2009
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §68 Abs1;
BDG 1979 §69;
  1. BDG 1979 § 68 heute
  2. BDG 1979 § 68 gültig ab 01.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.2021 bis 31.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. BDG 1979 § 68 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  5. BDG 1979 § 68 gültig von 25.04.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  6. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1994 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  7. BDG 1979 § 68 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 69 heute
  2. BDG 1979 § 69 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  5. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  7. BDG 1979 § 69 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  8. BDG 1979 § 69 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1990

Rechtssatz

Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 darzutun.Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009120022.X02

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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