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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68 Abs1;Rechtssatz
Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des § 69 BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 darzutun.Eine "Unmöglichkeit" des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen liegt nicht erst dann vor, wenn ein diesbezügliches Urlaubsansuchen durch einen rechtskräftigen bzw. der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid der hiefür zuständigen Dienstbehörde versagt wurde. Die Unmöglichkeit aus dienstlichen Gründen kann sich auch daraus ergeben, dass ein Beamter dem Anliegen seines Vorgesetzten, aus dienstlichen Interessen eine kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes bis zu dem im ersten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 genannten Termin zu unterlassen, von sich aus Rechnung trägt, ohne die Frage vor den zuständigen Dienstbehörden und in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes auszufechten, um erst auf diese Weise eine "Unmöglichkeit" im Verständnis des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120022.X02Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013