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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §68 Abs1;Rechtssatz
Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in § 69 zweiter Satz BDG 1979 zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum für die Beurteilung der Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg. cit. genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des § 69 BDG 1979 das grundsätzliche (lediglich durch § 68 Abs. 1 BDG 1979 im dienstlichen Interesse modifizierbare und einschränkbare) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Beabsichtigt nun ein Beamter, von diesem (grundsätzlichen) Recht rechtzeitig bis zu dem genannten Zeitpunkt Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt § 69 zweiter Satz BDG 1979 zur Anwendung. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des § 69 BDG 1979 nicht vorausgesetzt.Wie der ausschließliche Gebrauch der Gegenwartsform ("Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt ...") in Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 zeigt, bewegt sich der Beobachtungszeitraum für die Beurteilung der Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen in zeitlicher Nähe zu dem im ersten Satz leg. cit. genannten Termin. Schließlich besteht nach dem ersten Satz des Paragraph 69, BDG 1979 das grundsätzliche (lediglich durch Paragraph 68, Absatz eins, BDG 1979 im dienstlichen Interesse modifizierbare und einschränkbare) Recht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres. Beabsichtigt nun ein Beamter, von diesem (grundsätzlichen) Recht rechtzeitig bis zu dem genannten Zeitpunkt Gebrauch zu machen und ist ihm dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so kommt Paragraph 69, zweiter Satz BDG 1979 zur Anwendung. Die Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches aus dienstlichen Gründen auch in davor gelegenen Zeiträumen (also etwa im Urlaubsjahr selbst oder in Teilzeiträumen des ersten darauf folgenden Kalenderjahres) ist für die Anwendung des zweiten Satzes des Paragraph 69, BDG 1979 nicht vorausgesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120022.X01Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013