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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §52 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0229 E 20. November 2009 2008/12/0228 E 20. November 2009Rechtssatz
Nach § 7 Abs. 1 Stmk. DBR 2003 wird durch die Bewertung einer Stelle in einem analytischen Verfahren der Punktewert der Stelle ermittelt. Wie die Materialien zu dieser Gesetzesstelle (BlgNr. 136 zu den stenografischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, XIV. GP, 2002, Einl. Zahl 1016/01, S. 19ff) erläutern, sollen nach Abs. 1 die Stellen-Wertpunkte in gleichartigen Gruppen mit einer 15 %igen Spannbreite vom Kleinstwert ansteigend bis zum größten gemessenen Wert eingeteilt werden. Das ergebe insgesamt 24 Stellen-Wert-Gruppen (Gehaltsklassen), innerhalb derer es zu keiner wahrnehmbaren Wertunterscheidung komme. Wie dem in § 6 Abs. 1 normierten tabellarischen Systems von Gehaltsklassen und jeder Gehaltsklasse zugeordneten Punktewerten zu entnehmen ist, hat das in § 7 Abs. 1 Stmk. DBR 2003 genannte analytische Verfahren einen numerischen Punktewert zu ergeben. Nach welchem konkreten Verfahren der Punktewert einer Stelle zu errechnen ist, regelt das Gesetz nicht näher; die Stmk EinreihungsV 2004 nimmt zwar eine Ausprägung der Bewertungsfaktoren in Subfaktoren samt deren verbaler Umschreibung vor, ohne jedoch daran schon Punktewerte zu knüpfen. Dies bedeutet, dass jegliches - analytische - Verfahren, welches die Behörde zur Ermittlung des Punktewertes einer Stelle anwendet, lückenlos darzulegen hat, von welchen dem Beamten tatsächlich zugewiesenen Aufgaben ausgehend, allenfalls unter näherer Kategorisierung der Faktoren und Subfaktoren an Hand der Ausprägungen nach § 1 Abs. 2 der Stmk EinreihungsV 2004, letztlich der konkrete Punktewert im Sinn des § 6 Abs. 1 Stmk. DBR 2003 ermittelt (mathematisch errechnet) wird. Jegliches zur Anwendung gelangende (analytische) System hat sich hiebei intersubjektiv nachvollziehbarer Regeln zu bedienen, wobei es schon aus Gründen des Rechtsschutzes des Beamten nicht angeht, ein solches Verfahren zu wählen, das nur einem eingeschränkten Kreis etwa von Amtssachverständigen zugänglich ist, und es dem Beamten derart zu erschweren, dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. DBR 2003 wird durch die Bewertung einer Stelle in einem analytischen Verfahren der Punktewert der Stelle ermittelt. Wie die Materialien zu dieser Gesetzesstelle (BlgNr. 136 zu den stenografischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, römisch vierzehn. GP, 2002, Einl. Zahl 1016/01, Sitzung 19ff) erläutern, sollen nach Absatz eins, die Stellen-Wertpunkte in gleichartigen Gruppen mit einer 15 %igen Spannbreite vom Kleinstwert ansteigend bis zum größten gemessenen Wert eingeteilt werden. Das ergebe insgesamt 24 Stellen-Wert-Gruppen (Gehaltsklassen), innerhalb derer es zu keiner wahrnehmbaren Wertunterscheidung komme. Wie dem in Paragraph 6, Absatz eins, normierten tabellarischen Systems von Gehaltsklassen und jeder Gehaltsklasse zugeordneten Punktewerten zu entnehmen ist, hat das in Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. DBR 2003 genannte analytische Verfahren einen numerischen Punktewert zu ergeben. Nach welchem konkreten Verfahren der Punktewert einer Stelle zu errechnen ist, regelt das Gesetz nicht näher; die Stmk EinreihungsV 2004 nimmt zwar eine Ausprägung der Bewertungsfaktoren in Subfaktoren samt deren verbaler Umschreibung vor, ohne jedoch daran schon Punktewerte zu knüpfen. Dies bedeutet, dass jegliches - analytische - Verfahren, welches die Behörde zur Ermittlung des Punktewertes einer Stelle anwendet, lückenlos darzulegen hat, von welchen dem Beamten tatsächlich zugewiesenen Aufgaben ausgehend, allenfalls unter näherer Kategorisierung der Faktoren und Subfaktoren an Hand der Ausprägungen nach Paragraph eins, Absatz 2, der Stmk EinreihungsV 2004, letztlich der konkrete Punktewert im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Stmk. DBR 2003 ermittelt (mathematisch errechnet) wird. Jegliches zur Anwendung gelangende (analytische) System hat sich hiebei intersubjektiv nachvollziehbarer Regeln zu bedienen, wobei es schon aus Gründen des Rechtsschutzes des Beamten nicht angeht, ein solches Verfahren zu wählen, das nur einem eingeschränkten Kreis etwa von Amtssachverständigen zugänglich ist, und es dem Beamten derart zu erschweren, dem Gutachten des Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120226.X06Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010