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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0229 E 20. November 2009 2008/12/0228 E 20. November 2009Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage (Stmk. DBR 2003 sowie Stmk EinreihungsV 2004) - derzeit - von einem geschlossenen, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip in sich widerspruchsfreien Regelungssystem aus, was zur Konsequenz hat, dass die Einreihung nach § 2 Stmk EinreihungsV 2004 auf denselben Kriterien beruht wie sie einer Einzelbewertung einer Stelle nach §§ 6 und 7 Stmk. DBR 2003 zur Anwendung zu gelangen haben. Eine Einzelbewertung einer Stelle hat daher unabhängig von der Einreihung von anderen Stellen nach § 2 Stmk EinreihungsV 2004 zu erfolgen, sodass es weder eines korrigierenden Schrittes im Bewertungsprozess im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Stellung anderer Stellen noch einer Bedachtnahme auf eine Vollzugspraxis des Landes Steiermark bedürfte.Der Verwaltungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage (Stmk. DBR 2003 sowie Stmk EinreihungsV 2004) - derzeit - von einem geschlossenen, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip in sich widerspruchsfreien Regelungssystem aus, was zur Konsequenz hat, dass die Einreihung nach Paragraph 2, Stmk EinreihungsV 2004 auf denselben Kriterien beruht wie sie einer Einzelbewertung einer Stelle nach Paragraphen 6 und 7 Stmk. DBR 2003 zur Anwendung zu gelangen haben. Eine Einzelbewertung einer Stelle hat daher unabhängig von der Einreihung von anderen Stellen nach Paragraph 2, Stmk EinreihungsV 2004 zu erfolgen, sodass es weder eines korrigierenden Schrittes im Bewertungsprozess im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Stellung anderer Stellen noch einer Bedachtnahme auf eine Vollzugspraxis des Landes Steiermark bedürfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120226.X04Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010