RS Vwgh 2009/11/20 2008/12/0226

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
DBR Stmk 2003 §6;
DBR Stmk 2003 §7;
EinreihungsV Stmk 2004 §2;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0229 E 20. November 2009 2008/12/0228 E 20. November 2009

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage (Stmk. DBR 2003 sowie Stmk EinreihungsV 2004) - derzeit - von einem geschlossenen, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip in sich widerspruchsfreien Regelungssystem aus, was zur Konsequenz hat, dass die Einreihung nach § 2 Stmk EinreihungsV 2004 auf denselben Kriterien beruht wie sie einer Einzelbewertung einer Stelle nach §§ 6 und 7 Stmk. DBR 2003 zur Anwendung zu gelangen haben. Eine Einzelbewertung einer Stelle hat daher unabhängig von der Einreihung von anderen Stellen nach § 2 Stmk EinreihungsV 2004 zu erfolgen, sodass es weder eines korrigierenden Schrittes im Bewertungsprozess im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Stellung anderer Stellen noch einer Bedachtnahme auf eine Vollzugspraxis des Landes Steiermark bedürfte.Der Verwaltungsgerichtshof geht vor dem Hintergrund der maßgebenden Rechtslage (Stmk. DBR 2003 sowie Stmk EinreihungsV 2004) - derzeit - von einem geschlossenen, im Hinblick auf das Legalitätsprinzip in sich widerspruchsfreien Regelungssystem aus, was zur Konsequenz hat, dass die Einreihung nach Paragraph 2, Stmk EinreihungsV 2004 auf denselben Kriterien beruht wie sie einer Einzelbewertung einer Stelle nach Paragraphen 6 und 7 Stmk. DBR 2003 zur Anwendung zu gelangen haben. Eine Einzelbewertung einer Stelle hat daher unabhängig von der Einreihung von anderen Stellen nach Paragraph 2, Stmk EinreihungsV 2004 zu erfolgen, sodass es weder eines korrigierenden Schrittes im Bewertungsprozess im Hinblick auf die besoldungsrechtliche Stellung anderer Stellen noch einer Bedachtnahme auf eine Vollzugspraxis des Landes Steiermark bedürfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120226.X04

Im RIS seit

31.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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