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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
AVG §52;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/12/0229 E 20. November 2009 2008/12/0228 E 20. November 2009Rechtssatz
Als Sachverständige im Sinne des § 52 AVG dürfen nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen; solche sind im vorliegend anwendbaren Materiengesetz, der Stmk. DBR 2003, nicht geregelt. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung darf nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden, die über jene besondere Sachkunde verfügt, welche die Einholung des Gutachtens im Sinn des § 52 Abs. 1 AVG notwendig macht (Hinweis E vom 25. April 2003, 2001/12/0195). Das besagte Qualifikationserfordernis gilt für den Amtssachverständigen wie für den von der Partei herangezogenen Privatsachverständigen.Als Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, AVG dürfen nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen; solche sind im vorliegend anwendbaren Materiengesetz, der Stmk. DBR 2003, nicht geregelt. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung darf nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden, die über jene besondere Sachkunde verfügt, welche die Einholung des Gutachtens im Sinn des Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig macht (Hinweis E vom 25. April 2003, 2001/12/0195). Das besagte Qualifikationserfordernis gilt für den Amtssachverständigen wie für den von der Partei herangezogenen Privatsachverständigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120226.X02Im RIS seit
31.12.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010