RS Vwgh 2009/11/20 2008/10/0067

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Veröffentlicht am 20.11.2009
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Erlassung der administrativen Verfügung gemäß § 58 OÖ NatSchG 2001 stellt die im Bauverfahren zu lösende Hauptfrage, ob für die Baumaßnahme (hier: Hütte) - nach projektgemäßem Umbau - eine Baubewilligung erteilt werden kann, keine präjudizielle Vorfrage dar. Schon deshalb besteht für die Naturschutzbehörde keine Veranlassung zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG.Im Verfahren zur Erlassung der administrativen Verfügung gemäß Paragraph 58, OÖ NatSchG 2001 stellt die im Bauverfahren zu lösende Hauptfrage, ob für die Baumaßnahme (hier: Hütte) - nach projektgemäßem Umbau - eine Baubewilligung erteilt werden kann, keine präjudizielle Vorfrage dar. Schon deshalb besteht für die Naturschutzbehörde keine Veranlassung zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100067.X02

Im RIS seit

21.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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