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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Im Verfahren zur Erlassung der administrativen Verfügung gemäß § 58 OÖ NatSchG 2001 stellt die im Bauverfahren zu lösende Hauptfrage, ob für die Baumaßnahme (hier: Hütte) - nach projektgemäßem Umbau - eine Baubewilligung erteilt werden kann, keine präjudizielle Vorfrage dar. Schon deshalb besteht für die Naturschutzbehörde keine Veranlassung zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 38 AVG.Im Verfahren zur Erlassung der administrativen Verfügung gemäß Paragraph 58, OÖ NatSchG 2001 stellt die im Bauverfahren zu lösende Hauptfrage, ob für die Baumaßnahme (hier: Hütte) - nach projektgemäßem Umbau - eine Baubewilligung erteilt werden kann, keine präjudizielle Vorfrage dar. Schon deshalb besteht für die Naturschutzbehörde keine Veranlassung zur Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100067.X02Im RIS seit
21.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.03.2010