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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §125 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Bauführer wurde vom Bauwerber lediglich vom Abschluss des "Prüf-"(bzw "Baubewilligungs")verfahrens informiert, nicht aber davon, dass bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Begriff "Abschluss des Prüfverfahrens" ist aber keinesfalls eindeutig, kann er doch sowohl als Abschluss des Ermittlungs(= Prüf)verfahrens als auch als Abschluss des Verfahrens durch Bescheiderlassung verstanden werden. Die erhaltene Auskunft ist daher in Bezug auf die vom Bauführer einzuhaltende Verpflichtung des § 72 Wr BauO, wo auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abgestellt wird, unzureichend, ist doch keinesfalls regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der erteilten Bewilligung gleichzusetzen. Angesichts der geringen Aussagekraft der genannten Information hätte der Bauführer daher zB durch eine entsprechende Rückfrage beim Bauwerber den entscheidenden Umstand, ob nämlich bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, klären müssen.Der Bauführer wurde vom Bauwerber lediglich vom Abschluss des "Prüf-"(bzw "Baubewilligungs")verfahrens informiert, nicht aber davon, dass bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Begriff "Abschluss des Prüfverfahrens" ist aber keinesfalls eindeutig, kann er doch sowohl als Abschluss des Ermittlungs(= Prüf)verfahrens als auch als Abschluss des Verfahrens durch Bescheiderlassung verstanden werden. Die erhaltene Auskunft ist daher in Bezug auf die vom Bauführer einzuhaltende Verpflichtung des Paragraph 72, Wr BauO, wo auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abgestellt wird, unzureichend, ist doch keinesfalls regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der erteilten Bewilligung gleichzusetzen. Angesichts der geringen Aussagekraft der genannten Information hätte der Bauführer daher zB durch eine entsprechende Rückfrage beim Bauwerber den entscheidenden Umstand, ob nämlich bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, klären müssen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050314.X01Im RIS seit
27.12.2009Zuletzt aktualisiert am
17.02.2010