RS Vwgh 2009/11/23 2009/05/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §125 Abs1 lita;
BauO Wr §135 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §72;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bauführer wurde vom Bauwerber lediglich vom Abschluss des "Prüf-"(bzw "Baubewilligungs")verfahrens informiert, nicht aber davon, dass bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Begriff "Abschluss des Prüfverfahrens" ist aber keinesfalls eindeutig, kann er doch sowohl als Abschluss des Ermittlungs(= Prüf)verfahrens als auch als Abschluss des Verfahrens durch Bescheiderlassung verstanden werden. Die erhaltene Auskunft ist daher in Bezug auf die vom Bauführer einzuhaltende Verpflichtung des § 72 Wr BauO, wo auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abgestellt wird, unzureichend, ist doch keinesfalls regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der erteilten Bewilligung gleichzusetzen. Angesichts der geringen Aussagekraft der genannten Information hätte der Bauführer daher zB durch eine entsprechende Rückfrage beim Bauwerber den entscheidenden Umstand, ob nämlich bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, klären müssen.Der Bauführer wurde vom Bauwerber lediglich vom Abschluss des "Prüf-"(bzw "Baubewilligungs")verfahrens informiert, nicht aber davon, dass bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Der Begriff "Abschluss des Prüfverfahrens" ist aber keinesfalls eindeutig, kann er doch sowohl als Abschluss des Ermittlungs(= Prüf)verfahrens als auch als Abschluss des Verfahrens durch Bescheiderlassung verstanden werden. Die erhaltene Auskunft ist daher in Bezug auf die vom Bauführer einzuhaltende Verpflichtung des Paragraph 72, Wr BauO, wo auf das Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abgestellt wird, unzureichend, ist doch keinesfalls regelmäßig der Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der erteilten Bewilligung gleichzusetzen. Angesichts der geringen Aussagekraft der genannten Information hätte der Bauführer daher zB durch eine entsprechende Rückfrage beim Bauwerber den entscheidenden Umstand, ob nämlich bereits eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, klären müssen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050314.X01

Im RIS seit

27.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten