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L10101 Stadtrecht BurgenlandNorm
BauG Bgld 1997 §30 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 (LGBl. Nr. 56/2003), insbesondere §§ 26 Abs. 2 und 81 leg. cit., ergibt sich ohne Zweifel, dass bei einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (hier: Erteilung einer Baubewilligung) der Instanzenzug gegen Bescheide des erstinstanzlich einschreitenden Magistrates an den Stadtsenat geht. Dieser ist zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Magistrates zuständig (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht3, Anm. 4 zu § 30 Bgld BauG).Aus dem Eisenstädter Stadtrecht 2003 Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2003,), insbesondere Paragraphen 26, Absatz 2 und 81 leg. cit., ergibt sich ohne Zweifel, dass bei einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches (hier: Erteilung einer Baubewilligung) der Instanzenzug gegen Bescheide des erstinstanzlich einschreitenden Magistrates an den Stadtsenat geht. Dieser ist zur Entscheidung über eine Berufung gegen einen eine Baubewilligung versagenden Bescheid des Magistrates zuständig (Hinweis auf Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht3, Anmerkung 4 zu Paragraph 30, Bgld BauG).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050311.X01Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
04.03.2010