RS Vwgh 2009/11/23 2009/05/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0503 B 2. August 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verkündung eines Bescheides nach § 67g AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in § 67g AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent.Die Verkündung eines Bescheides nach Paragraph 67 g, AVG ist auch zulässig, wenn die Parteien nicht anwesend sind (Hinweis E 25.1.1995, 94/03/0292). Mit der mündlichen Verkündung wird damit der Bescheid - unabhängig von der in Paragraph 67 g, AVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an alle Parteien - rechtlich existent.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009050139.X01

Im RIS seit

10.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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