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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der OGH führt in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 § 74 ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vgl VwGH 97/07/0179 mwN).Der OGH führt in seinem Beschluss vom 26. Mai 2004, 7 Ob 94/04 f, aus, dass abgesehen davon, dass mehrere Gründe für das Nichteinlangen eines Telefax in Frage kommen (neben einer Belegung oder einem Nichtfunktionieren des Empfangsgerätes sind etwa auch Eingabefehler oder ein Defekt des Sendegerätes oder eine Überlastung des Telefonnetzes etc möglich), das Nichteinlangen eines Telefax stets dem Einschreiter zum Nachteil gereichen muss. Wie Konecny in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 74, ZPO Rz 38 dazu zutreffend ausführe, entspreche es nämlich einem generellen Prinzip bei Eingaben, dass der Schriftsatz bei Gericht einlangen müsse, um verfahrensrechtliche Wirkungen auszulösen. So wahre zwar zB die korrekte Aufgabe eines Rechtsmittels bei der Post an sich die Frist, doch helfe das nichts, wenn der Brief auf dem Postweg verloren gehe und nie zum Gericht komme (Schneider, AnwBl 1989, 453; ebenso JBl 1956, 367; vergleiche VwGH 97/07/0179 mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009050118.X05Im RIS seit
03.03.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011